Aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
Anspruch Prämienverbilligung
Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, wenn sie die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben in der Regel einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung.
Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar.
Berechnung der Prämienverbilligung
Die massgebenden Jahresprämien werden verbilligt, wenn sie einen Selbstbehalt von 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Prämienverbilligung wird im Maximum bis zur effektiven Prämie der Grundversicherung vergütet. Beträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt.
Massgebend sind die endgültigen Steuerwerte des Jahres 2017 oder – bei deren Fehlen – des Jahres 2016. Liegen diese nicht vor, wird auf die letzten verfügbaren provisorischen Werte abgestellt.
Anspruch Prämienverbilligung
Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, wenn sie die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben in der Regel einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung. Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar.
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