Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
Anspruch Prämienverbilligung
Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die:
- am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben und
- bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind.
- und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen
Anmeldung Prämienverbilligung
Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn geltend zu machen. Die Ausgleichskasse Solothurn stellt in der Regel allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben.
Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken. Letzte Frist für den Bezug ist der 31. Juli des Anspruchsjahres. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
Anmeldung für quellenbesteuerte Personen
Quellenbesteuerte Personen können jeweils ab Ende Mai des Anspruchsjahres das Antragsformular beim Arbeitgeber verlangen oder direkt über diese Website beziehen. Die Einreichungsfrist ist der 31. Dezember des Anspruchjahres.
Sozialhilfe- und Ergänzungsleistung-Bezüger
Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die IPV durch Ihre Sozialregion geltend gemacht. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenversicherung oder für einkommensschwache Familien (FamEL), so wird die IPV zu Ihren Gunsten ohne Antrag dem Krankenversicherer überwiesen.
Anspruch Prämienverbilligung
Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die
- am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben und
- bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind.
- und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen
Anmeldung
Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn geltend zu machen. Die Ausgleichskasse Solothurn stellt in der Regel allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben.
Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken. Letzte Frist für den Bezug ist der 31. Juli des Anspruchsjahres. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
Analyse
Kommunikation
- Info Allgemein
- Info Anspruch
- Info Antrag & Prozess
- Info Berechnungsgrundlagen
- Merkblatt
- Hotline/Telefon
- Kontaktformular
- Persönliche Vorsprache
- Online Rechner/XLS
- Berechnungsbeispiel
- Fragen&Antworten
- Erklärvideo