Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden.
Anspruch Prämienverbilligung
Ein Anspruch besteht für Personen, die am 1. Januar des laufenden Jahres ihren Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten oder aus dem Ausland zugezogen sind.
Zum Bezug von individuellen Prämienverbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar des laufenden Jahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten sowie in der Schweiz krankenversichert sind. Für Personen, die während des laufenden Jahres aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämienverbilligungen ab dem Monat der Antragstellung. Für Zuziehende aus einem anderen Kanton besteht der Anspruch erst im Folgejahr.
In jedem Fall müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Wer Ergänzungsleistungen oder Leistungen vom Sozialamt bezieht, muss sich nicht anmelden. Eine Abrechnung von Leistungen erfolgt direkt mit dem Krankenversicherer.
Berechnung Prämienverbilligung
Grundlage für die Berechnung ist das Reineinkommen der zwei Jahre zurückliegenden Steuerperiode.
Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie provisorisch ermitteln, ob Sie Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben.
Anspruch Prämienverbilligung
Ein Anspruch besteht für Personen, die am 1. Januar des laufenden Jahres ihren Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten oder aus dem Ausland zugezogen sind.
Zum Bezug von individuellen Prämienverbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar des laufenden Jahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten sowie in der Schweiz krankenversichert sind. Für Personen, die während des laufenden Jahres aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämienverbilligungen ab dem Monat der Antragstellung. Für Zuziehende aus einem anderen Kanton besteht der Anspruch erst im Folgejahr.
In jedem Fall müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Wer Ergänzungsleistungen oder Leistungen vom Sozialamt bezieht, muss sich nicht anmelden. Eine Abrechnung von Leistungen erfolgt direkt mit dem Krankenversicherer.
Analyse
Kommunikation
- Info Allgemein
- Info Anspruch
- Info Antrag & Prozess
- Info Berechnungsgrundlagen
- Merkblatt
- Hotline/Telefon
- Kontaktformular
- Persönliche Vorsprache
- Online Rechner/XLS
- Berechnungsbeispiel
- Fragen&Antworten
- Erklärvideo